Allianz Esa Glossar
Erweitern Sie Ihr Wissen über wichtige Begriffe.
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Zusätzliche Kosten am Versicherungsort für den Abbruch, das Entfernen und die Entsorgung beschädigter oder zerstörter Sachen, die infolge eines versicherten Schadens anfallen, um die Wiederherstellung oder den Wiederaufbau zu ermöglichen.
Es handelt sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche spezifisch für Unternehmen in der Logistikbranche erstellt wurden. Sie behandeln Rechte und Pflichten der am Transport beteiligten Unternehmen. Sie regeln unter anderem den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, Haftung und Haftpflichtversicherung oder wer (Spediteur oder Auftraggeber) eine Transportversicherung zu besorgen hat.
Sie bilden meistens die Grundlage für Frachtverträge. Die aktuelle Fassung sind die ADSp 2017.
Deckungskonzept, das grundsätzlich alle unvorhergesehenen Ereignisse erfasst, die auf die versicherte Sache eingewirkt haben und eine Beschädigung, Zerstörung oder ein Abhandenkommen zur Folge haben – sofern das Ereignis oder der Schaden nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen ist. Die Deckung geht weit über klassische Einzelgefahren wie Feuer oder Sturm hinaus. In der Technischen Versicherung sind typischerweise auch Ungeschicklichkeit und Bedienungsfehler, Vorsatz Dritter, Überstrom und Überspannung sowie das Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen versichert. In der Transportversicherung sind alle Gefahren der Reise gedeckt; die Allgefahrenversicherung ist vergleichbar mit dem englischen Standard der Institute Cargo Clauses A (ICC-A).
Standardisierte Vertragsbedingungen, die die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer regeln. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrags und enthalten alle wichtigen Informationen zu Deckung, Ausschlüssen, Pflichten und Verfahren im Schadensfall.
Ein Sachschaden, der durch eine langsam und stetig wirkende Ursache über einen längeren Zeitraum entsteht und sich schrittweise entwickelt, ohne dass ein plötzliches, von außen wirkendes Ereignis vorliegt.
Die gesetzliche und vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer alle gefahrerheblichen Umstände bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit mitzuteilen. Diese Pflicht dient dazu, dem Versicherer eine korrekte Risikobewertung zu ermöglichen und ist entscheidend für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes.
Zusätzliche Kosten, die nach einem Schadenfall für das Aufräumen und die Beseitigung von Trümmern und Abfällen anfallen. Diese Kosten sind Teil der Deckung aus technischen Versicherungsverträgen, sowie Transportversicherungsverträgen und decken die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des versicherten Objekts ab.
Eine prozentuale Kennziffer, die beschreibt wie hoch die Auswirkung des Ausfalles einer Maschine auf den Produktionserfolg ist, wenn beispielsweise eine Maschine aufgrund eines Schadenfalles nicht weiterarbeiten kann. Sie wird zu Vertragsbeginn je Maschine festgelegt und ist essentieller Bestandteil der Maschinen-Betriebsunterbrechung.
Hat der Betrieb eine Fertigungslinie mit 2 Maschinen, welche beide komplett ausgelastet sind, beträgt die Ausfallziffer jeder Maschine 50%.
Ausschlüsse beschreiben eine Einschränkung des Versicherungsschutzes. Sie können sich auf Sachen, Gefahren oder bestimmte Schäden beziehen.
Versicherungsschutz für üblicherweise ortsgebundene, bewegliche, versicherte Gegenstände, die sich vorübergehend außerhalb des regulären Versicherungsortes befinden.
Beschreibt, wie Außen- und Innenwände (z.B. Betonbauweise, Holzhybridbauweise) und die Bedachung (z.B. Ziegel) aufgebaut sind. Mehrere Gebäude der gleichen oder änlichen Bauarten können in Bauartklassen zusammengefasst werden. Je nach Bauartklasse gelten unterscheidliche Tarifierungsmerkmale, die sich an den jeweiligen Risiken (z.B. Feuer- oder Nässeschäden) orientieren.
Beim Bauherren handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, die ein Bauvorhaben auf eigene Rechnung und Verantwortung plant und durchführt oder durchführen lässt. Er beauftragt die am Bau tätigen Personen, wie Architekten, Generalübernehmer oder Generalunternehmer. Er trägt sowohl die rechtliche, wie auch die wirtschaftliche Verantwortung für das Projekt und trifft Entscheidungen.
Der Bauträger erstellt ein Bauvorhaben im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenem Grundstück mit dem Zweck das Gebäude nach Fertigstellung zu vermieten oder zu verkaufen. Er schließt im eigenen Namen Verträge mit den am Bau beteiligten Personen und Unternehmen ab und kann eigene Architekten- und Ingenieursleistungen erbringen.
Kosten, die für das Bergen von Booten, Schiffen, fahrbaren Maschinen oder Ware nach einem Schadenfall entstehen. Diese Kosten sind Teil der Warentransport-, Werkverkehr-, Verkehrshaftungsversicherung, sowie der Kaskoversicherung für Maschinen und Schiffe und decken die notwendigen Maßnahmen zur Rettung und Sicherung der versicherten Güter und Sachen ab.
Schäden, die während des normalen Betriebes und durch den normalen Gebrauch entstehen. Im Gegensatz zum Unfall entsteht er ohne äußere Einwirkungen. Ein Beispiel kann ein Motorschaden aufgrund Überhitzung wegen zu wenig Schmiermittel sein.
Materialien und Substanzen, die für den Betrieb von Maschinen und Schiffen notwendig sind, wie z.B. Treibstoffe, Schmiermittel und Kühlmittel. Diese Stoffe sind in der Regel nicht versichert, die Folgeschäden durch Auslaufen und Verschmutzung oder dem Mangel und somit dem Zerreißen schon. Im Rahmen der Flusskasko-Versicherung und Flusskasko-Komplett-Versicherung gelten diese Betriebsstoffe als Ausrüstung des Schiffes und sind ausdrücklich mitversichert.
Im Versicherungswesen beschreibt die Betriebstechnik umgangssprachlich die technische, elektrotechnische und amschinelle Einrichtung des Versicherungsnehmers.
Eine Versicherung von Vermögensschäden, die finanzielle Verluste abdeckt, die durch eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebs aufgrund eines versicherten Schadens entstehen. Diese Unterbrechung des Geschäftsbetriebes kann beispielsweise durch den Stillstand der Maschinen aufgrund eines inneren Bruchschadens wie dem Spindelschadens, entstehen. Sie sichert die laufenden Kosten, den entgangenen Gewinn und Mehrkosten während der Wiederherstellungsphase ab.
Kosten, die für das Bewegen von versicherten Sachen zur Schadenverhütung oder -minderung entstehen. Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur Sicherung und Schutz der Güter.
Zustand eines Gebäudes, in dem es für die vorgesehene Nutzung, also das Wohnen oder Arbeiten, sicher und ohne Gefahr für die Gesundheit möglich ist. Es müssen alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein, und die wichtigsten Installationen wie Strom, Wasser, Heizung und Sanitäranlagen müssen funktionsfähig sein. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht zwingend erforderlich, um von Bezugsfertigkeit zu sprechen.
Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherungsantrag auch für den Versicherer bindend ist. Sollte es beispielsweise während der Bindefrist zu einer Prämienerhöhung des Versicherungproduktes kommen, so gilt bis Ende der Bindefrist für den Kunden weiterhin der abgebildete, alte Preis.
Feuer, welches ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist, oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft weiter ausbreiten kann. Es handelt sich hierbei um einen wesentlichen Bestandteil bzw. explizit versicherte Gefahr der Feuerversicherung
Eines von mehreren Prinzipien, welches beschreibt, wann der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Hier gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem der Geschädigte Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhebt. Anhand dessen kann festgestellt werden, ob grundsätzlich Versicherungsschutz für den Schadenfall besteht und ob vielleicht eine etwaige Nachfolgeversicherung dafür aufkommen muss. Versicherungsschutz nach dem Claims-made-Prinzip besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anspruch während der aktiven Laufzeit des Versicherungsvertrages gestellt wird. Entspricht nicht dem Leitbild im deutschen Recht. Regelmäßig nicht anwendbar in der Technischen Versicherung, der Transportversicherung und der Binnenschifffahrtskaskoversicherung.
Beispiel: Man schüttet das Spülwasser im Eimer aus dem Fenster und es trifft einen darunter stehenden Passanten. Dessen Kleidung muss nun gereinigt werden. Erst wenn der Passant die Erstattung der Reinigungskosten erlangt, ist nach dem Claims-made-Prinzip der Schaden eingetreten. (siehe auch Verstoßprinzip, Ereignisprinzip und Manifestationsprinzip)
Prozess der Wiederherstellung von aufgrund Sachschäden verloren gegangener Daten, oft zeitaufwendig und kostspielig, doch einfach mittels zwei voneinander getrennt aufbewahrten Datensicherungen lösbar.
anderes Wort für Versicherungsschutz
Anderes Wort für Versicherungssumme. Es handelt sich um den maximalen Betrag, den die Versicherung im Schadensfall zahlt. Diese Summe wird im Versicherungsvertrag festgelegt und bestimmt die maximale finanzielle Absicherung des Versicherungsnehmers.
Kosten, die für die Beseitigung von Verunreinigungen des Bodens als versicherte Sache in Folge eines Versicherungsfalls entstehen. Diese Kosten umfassen sowohl zivilrechtliche, wie auch öffentlich rechtliche Ansprüche aus dem UmweltHG und dem USchG.
Diebstahl bezeichnet die Wegnahme einer fremden Sache, ohne gewaltsames Eindringen oder Aufbrechen, in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen.
Ergänzung zur Kaskoversicherung im Bereich Maschine und Schifffahrt. Besonders bei geleasten oder finanzierten Maschinen oder Schiffen ist eine zusätzliche GAP-Deckung interessant, da sie Deckungslücken zwischen Wiederbeschaffungswert nach einem Schaden und dem Restwert des Leasing- oder Finanzierungsvertrages schließt.
Diese gesetzliche Regelung, die sich aus §115 VVG ableitet beschreibt das Recht des Geschädigten, Ansprüche direkt gegen den Versicherer des Schädigers zu richten.
Der Anteil, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst trägt.
Im Gegensatz zum einfachen Diebstahl wird hiermit der Diebstahl mittels Öffnen oder Aufbrechen eines Behältnisses oder eines Gebäudes beschrieben. Neben dem Ein- bzw. Aufbrechen gehört jedoch auch das Einsteigen (in ein Gebäude) mittels Werkzeug, nachgemachten oder geklauten Schlüsseln und Schlüsselkarten, dazu.
Schäden, die durch Naturereignisse entstehen. Hierzu zählen neben der Überschwemmung aufgrund eines Starkregenereignisses oder durch über die Ufer tretende Gewässer auch Ursachen wie Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen oder Schneedruck.
Kosten für die Entsorgung von beschädigten oder zerstörten Sachen oder Gütern nach einem Schadenfall. Je nachdem ob es sich um einfachen Bauschutt oder Sondermüll handelt, ist die Entsorgung entsprechend kostspielig.
Die Ersatzteilklausel ist eine Regelung, die festlegt, wie der Schaden ersetzt wird, wenn beschädigte Teile nicht mehr als Original-Ersatzteile verfügbar sind.
Bei einer Versicherung "auf erstes Risiko" ersetzt der Versicherer den Schaden bis zur vereinbarten Versicherungssumme, ohne zu prüfen, ob der tatsächliche Schaden höher ist.
Analog der Betriebsunterbrechungsversicherung sind auch hier die finanziellen Schäden durch Ertragsausfälle aufgrund versicherter Sachschäden versichert.
Eine Deckung, die auch bei Ertragsminderung ohne Sachschaden zahlt, etwa aufgrund verminderter Globalstrahlung.
Die erweiterte Nachhaftung bedeutet, dass die Bauleistungs- oder Montageversicherung auch nach Fertigstellung für Schäden eintritt, sofern diese dem Grunde nach versichert sind und ihre Ursache in der Bau- oder Montagezeit haben. Der Versicherungsschutz ist zeitlich begrenzt und der Schaden muss innerhalb dieses Zeitraums eintreten.
Plötzliche Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. Schäden aufgrund von Explosion sind Bestandteil des Gefahrenbausteins Feuer, bzw. der Feuerversicherung.
Abgeleitet aus §276 Abs. 2 BGB bedeutet Fahlässigkeit, dass eine geringe Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Fahrlässig herbeigeführte Schäden sind voraussehbar und vermeidbar. Da es sich nur um eine einfache Sorgfaltspflichtverletzung handelt, ist der Versicherer nicht berechtigt, die Leistung bei einfacher Fahrlässigkeit gem. §81 VVG zu kürzen.
Feste Taxe ist der Betrag, der zum Vertragsabschluss als Versicherungssumme für einen Gegenstand festgeschrieben wird. In der Bootsversicherung gilt der Verkehrswert/Marktwert als Feste Taxe. Der Verkehrswert/Marktwert ist der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen.
Beschreibt Schäden durch:
- Feuer, Brand
- Blitzschlag, den folgenden Überspannungsschaden oder Kurzschluss
- Explosion, Implosion
- An- und Abprall von Luftfahrzeugen und deren Teilen.
Zusätzlich sind Schäden aufgrund von Verrußung von versicherten Sachen aufgrund der genannten Risiken mitversichert, unabhänig davon, ob eine eigene Sache Ausgang der Verrußung ist, oder eine fremde.
Kosten die im Zusammenhang mit den Aufwendungen für das Löschen eines Feuers stehen. Diese Kosten sind Teil der Feuerversicherung und decken nicht nur die Kosten für notwendigen Maßnahmen zur Brandbekämpfung ab, sondern auch die dadurch entstandenen Schäden an versicherten Sachen etwa durch den Einsatz von Löschwasser oder -schaum.
Versicherungsschutz für Rohbauten gegen Feuerschäden. Diese Versicherung ist in der Regel Bestandteil der Gebäudeversicherung, kann jedoch auch als zusätzlicher Baustein in der Bauleistungsversicherung integriert werden. Da die üblichen Sachgefahren einer Gebäudeversicherung immer erst mit Bezugsfertigkeit starten ist die Feuerrohbauversicherung als Bestandteil oder Zusatzbaustein in der Bauleistungsversicherung wichtig um Deckungslücken zu vermeiden.
Ein Floating Home (schwimmendes Haus) ist ein zu Wohnzwecken bestimmtes, in Ponton-Bauweise errichtetes, dauerhaft im Wasser liegendes und ganzjährig bewohnbares schwimmendes Objekt mit einem fest definierten Liegeplatz. Neben der klassischen Ponton-Bauweise mit einem Schwimmkörper ist auch eine Katamaran- oder Trimaran-Bauweise üblich.
Personen, die gewerblich oder entgeltlich fremde Waren mit eigenen, gemieteten, geleasten oder finanzierten Fahrzeugen zu Lande, in der Luft oder auf Binnengewässern transportieren.
Freistellung ist die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von Schadenersatzforderungen eines Dritten zu entlasten, indem er diese Ansprüche prüft, abwehrt oder erfüllt.
Beschreibt einen Umstand, welcher den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher macht. Sollten Gefahrerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, müssen diese dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Der Versicherer hat daraufhin das Recht den Vertrag neu zu bewerten.
Beschreibt Schäden durch Gewässerverunreinigung. Gewässerschäden können sowohl eine zivilrechtliche, wie auch öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung nach dem Umweltshadengesetz (USchG), wie auch dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) nach sich ziehen.
Abgeleitet aus § 276 Abs. 2 BGB beschreibt die grobe Fahlässigkeit eine Sogfaltspflichtverletzung in hohem Maße. Gemäß § 81 VVG Abs. 2 ist der Versicherer berechtigt die Leistung im Schadenfall entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.
Vermögensschäden, die Dritten aufgrund eines Sachschadens an Gütern entstehen. Spediteure und Lagerhalter müssen im Gegensatz zum Frachtführer auch für diese Schäden haften, oftmals wird die Haftung hierfür in den AGB/ADSp des Frachtvertrages begrenzt. Ein Beispiel ist der entgangene Gewinn aufgrund des Produktionsausfalles und Mehrkosten für die Beschaffung einer Ersatz CNC-Fräse, nachdem die ursprüngliche Maschine beim Transport beschädigt wurde.
Versicherung gegen Ansprüche Dritter, die sich aus §§ 823 ff. BGB wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ergeben.
Begriff aus der Betriebsunterbrechungs- oder Mehrkostenversicherung. Die Haftzeit gibt die Zeitspanne an, binnen welcher der Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag aufgrund eines Unterbrechungsschadens erhält.
Begriff aus dem Seerecht. Muss der Kapitän zur Rettung von Schiff und Ladung eine außerordentliche, willentliche Maßnahme treffen – etwa Ladung über Bord werfen, einen Nothafen anlaufen oder einen Brand bekämpfen –, tragen Schiff und Ladung die entstandenen Kosten anteilig nach dem Sachwert ihrer geretteten Güter. Rechtsgrundlage sind die §§ 588–595 HGB; in der Hochseeschifffahrt meist die York-Antwerp Rules (YAR); in der Binnenschifffahrt die Rhein-Regeln (IVR). Havarie-Grosse-Beiträge sind im Rahmen der Transportversicherung in der Regel mitversichert.
Stoffe, die zur Produktion benötigt werden, aber nicht Bestandteil des Endprodukts sind, wie z.B. Schmiermittel oder Kühlmittel. Diese Stoffe selbst sind nicht versichert, Folgeschäden durch Auslaufen oder Verschmutzung oder dem Zerreißen infolge des Mangels wiederum schon.
Begriff aus dem angelsächsischen Sprachraum für eine Schiffskaskoversicherung einschließlich Versicherung von maschinellen Einrichtungen, auch gegen innere Betriebsschäden.
Unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis, das von außen einwirkt und nicht verhindert werden kann. Ist ein Schaden auf Höhere Gewalt zurückzuführen, ist der Verursacher oftmals von der Haftung befreit. Bei Absicherungsbedarf muss das Risiko in der Regel über einen eigenen Sachversicherungsvertrag abgedeckt werden. Im Rahmen der Flusskasko-Versicherung und Flusskasko-Komplett-Versicherung ist Höhere Gewalt eine versicherte Gefahr.
Von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebene Handelsklauseln zur Regelung von Gefahr- sowie Kostenübernahme, aber auch um zu bestimmen, ob und wer eine Transportversicherung zu besorgen hat. Sie definieren die Verantwortlichkeiten von Käufer und Verkäufer im internationalen Handel. Incoterms haben keine Gesetzkraft und sind nur durch ausdrückliche Regelung im Vertrag wirksam. Die momentane Fassung sind die Incoterms (r) 2020.
Beschreibt den Tatbestand, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung in einer die öffentlichen Ruhe störenden Art und Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen und Sachen verüben. In der Versicherung werden unter der Gefahr "Innere Unruhen" Schäden durch Streik, Aussperrung, unberechtigterweise auf dem Grundstück befindlicher Personen und Überschalldruckwellen beschrieben.
Schaden an fahrbaren oder stationären Maschinen und maschinellen Einrichtungen, die durch einen inneren Defekt oder einfach den Betrieb entstehen, nicht durch äußere Einwirkung. Beispielsweise durch Materialfehler, Schmiermittelmangel oder technische Fehler.
Konzernweite Versicherungslösung für international tätige Unternehmen. Es koordiniert den Versicherungsschutz der Stammhauspolice mit lokalen Policen ausländischer Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Betriebsstätten. Über den Difference-in-Limits (DiL)- und Difference-in-Conditions (DiC)-Mechanismus wird sichergestellt, dass lokale Deckungslücken durch die Stammhauspolice aufgefüllt werden. Da viele Länder lokale Versicherungspflichten vorschreiben, erfolgt die lokale Absicherung häufig über Fronting: Ein lokaler Erstversicherer stellt die Police aus und reicht das Risiko per Rückversicherung an den Stammhausversicherer weiter. Wo Fronting nicht möglich oder sinnvoll ist, kommen Stand-alone-Policen zum Einsatz – lokale Deckungen, die unabhängig vom Stammhausprogramm bestehen.
Wasser, wärmetragende Flüssigkeiten oder Wasserdampf, welcher sich in Rohren der Wasserversorgung, -entsorgung und damit verbundenen Einrichtungen, wie Heizungs oder Sprinkleranlagen, befindet. Bei Leitungswasserschäden spricht man somit von Nässeschäden aufgrund bestimmungswidrig ausgetretemen Leitungswasser i.S.d. oben genannten Definition, zusätzlich gilt grundsätzlich auch das Leitungsnetz an sich als mitversichertes Risiko.
Eine Mehrkostenversicherung deckt zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Betrieb nach einem versicherten Sachschaden vorübergehend Maßnahmen ergreifen muss, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Dies können z.B. zusätzliche Leih- und Mietkosten für Maschinen und Anlagen sein, zusätzliche Kosten für eine erforderliche Produktionsverlagerung oder erhöhte Bezugskosten für Energie oder sonstige Betriebsstoffe wie Erdgas oder Diesel.
Allgefahrendeckung für Schäden am Montageobjekt, die bis zur Inbetriebnahme entstehen können. Zusätzlich können auch finanzielle Schäden aufgrund der verzögerten Fertigstellung nach einem versicherten Sachschaden, abgedeckt werden.
Beschreibt, dass die Entschädigungsleistung nach einem versicherten Schaden zum Neuwert der versicherten Sache erfolgt. Die Entschädigung erfolgt in der Höhe der Herstellungskosten oder des Anschaffungspreises einer neuen Sache.
Gesetzliche und vertragliche Verhaltenspflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers, die zu beachten sind, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.
Absicherung von schiffsbezogenen Risiken (jedoch nicht Kasko oder Maschine), insbesondere Haftungsrisiken. In der Regel erfolgt die Deckung über P&I-Clubs in Großbritannien oder Skandinavien. Gängig sind solche Deckungen insbesondere für Seeschiffe. Die Deckung ist auch zweckmäßig für Binnenschiffe, die Gefahrgut transportieren (Tankmotorschiffe), und Hotelkabinenschiffe.
Effekten sind persönliche, bewegliche Sachen, die nicht zur seemännischen und technischen Ausrüstung der Yacht gehören. Dies können beispielsweise sein: Fotoapparat, Sonnenbrille, Tauch- und Angelausrüstung, ein nicht zur Navigation genutzter Laptop, Straßenbekleidung u.v.m. In der gewerblichen Schifffahrt spricht man von Mannschaftseffekten.
Kosten für Maßnahmen zur Schadenverhütung, z.B. durch Sicherheitsvorkehrungen oder technische Verbesserungen.
Raub beschreibt den Diebstahl mittels Gewalt oder deren Androhung. Schäden aufgrund von Raub sind Bestandteil der Einbruchdiebstahldeckung, sowie der Valorenversicherung.
Kosten, die für die Lokalisierung von Schadenursachen anfallen.
Kosten für Schutzmaßnahmen nach einem versicherten Schadenfall, die notwendig sind um den Schaden zu minimieren. Dies können beispielsweise Kosten für Sicherheitsvorkehrungen wie Wachpersonal, sein.
Es handelt sich hierbei um ein Reserveguthaben des IWF, welches sich in die jeweiligen Landeswährungen umrechnen lässt. SZR werden genutzt um im internationalen Frachtverkehr die Haftungssummen einheitlich festzulegen. So ist beispielsweise die Haftung für Sachschäden, soweit nichts weiteres festgelegt wurde, auf 8,33 SZR/kg beschränkt (§431 HGB)
Spediteure sind Unternehmer, welche die Beförderung des Gutes besorgen. Ein Spediteur muss nicht zwangsläufig über eigene Fahrzeuge oder ein Lager verfügen. Der Spediteur haftet bei Transporten im Selbsteintritt, bei Transport zu festen Kosten und bei Schadeneintritt während seiner Obhut wie ein Frachtführer.
Eine optionale Klausel in der stationären Maschinenversicherung, die die Ersatzleistungen für Schäden an Spindeln einschränkt und somit einen Prämienvorteil erwirkt.
Ist ein fester Begriff und beschreibt einen Teil der Sachversicherung. Sie beschreibt die Deckung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen, elektronischen und elektrotechnischen Geräten aber auch Bauvorhaben und Projekten. Spricht man von der Technischen Versicherung, spricht man oftmals über die Deckung:
- von fahrbaren, sowie transportablen Maschinen und Geräten wie Baggern
- von stationären Maschinen und maschinellen Einrichtungen wie CNC Bearbeitungszentren
- von Bauvorhaben (Bauleistungsversicherung) bis zur Fertigstellung oder Bezugsfähigkeit
- von Montageprojekten bis zu deren Abnahme oder Einsatzfähigkeit
- von elektronischer oder elektrotechnischer Betriebseinrichtung wie Bürokommunikationsgeräte
- von Anlagen zur Energieerzeugung wie Photovoltaik oder Geothermie
Versicherung, die Schäden an Waren und Gütern während des Transports abdeckt – unabhängig vom Verkehrsträger (See, Luft, Straße, Schiene, Binnenwasserstraße) und einschließlich der transportbedingten Lagerung (z. B. Zwischenlagerung). Versichert ist das wirtschaftliche Interesse des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten an der unbeschädigten Ankunft der Ware. Typische Ausschlüsse sind mangelhafte Verpackung, natürlicher Schwund und Qualitätsverlust, innerer Verderb sowie Kriegs- und Streikrisiken, die jedoch durch Zusatzdeckungen eingeschlossen werden können.
Versicherung schiffsbezogener Haftungsrisiken von Güterschiffen (keine Gefahrgutschiffe), Fahrgastschiffen, Fähren, Arbeitsbooten und anderen gewerblich genutzten Binnenschiffen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb der versicherten Schiffe. Versichert sind insbesondere: Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus dem Betrieb der versicherten Schiffe, Frachtführerhaftung, Ersatz an Dritte (Sachschaden)-Haftung (im Anschluss an die Kaskoversicherung), Wrackbeseitigungskosten (im Anschluss an die Kaskoversicherung), Umwelthaftpflicht und Umweltschadenversicherung.
Sammelbegriff für die Haftpflichtversicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter. Die Verkehrshaftungsversicherung schützt vor finanziellen Risiken, die sich aus der gesetzlichen Haftung für Transporte, die gewerblich/gegen Entgelt für Dritte durchführt werden, ergeben.
Für Transporte auf deutschen Straßen besteht eine Versicherungspflicht (§7a GüKG), somit ist sie für Straßenfrachtführer, welche mit Fahrzeugen > 3,5t sind, sowie für Spediteure, welche die ADSp nutzen, essenziell.
Vertragsbedingungen für Versicherungsverträge, die die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer regeln. Diese Bedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsvertrags und enthalten alle wichtigen Informationen zu Deckung, Ausschlüssen, Pflichten und Verfahren im Schadensfall.
Natürliche oder juristische Person, die den Versicherungsvertrag abschließt und die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt. Diese Person ist verantwortlich für die Zahlung der Prämien und die Einhaltung der Vertragsbedingungen.
Maximaler Betrag, den die Versicherung im Schadensfall zahlt. Diese Summe wird im Versicherungsvertrag festgelegt und bestimmt die finanzielle Absicherung des Versicherungsnehmers.
Beschreibt in wie fern neu hinzukommende, noch nicht gemeldete und explizit eingschlossene Risiken im Bestandsvertrag amitversichert sind.